Vereinssatzung

SatzungdesFußballvereins FC Neureut 08 e.V. 
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen Fußball-Club-Neureut 1908 e.V.Sitz des Vereins ist in Karlsruhe-NeureutDer Verein führt die Farben schwarz-blau-weißDas Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember

§ 2  ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:-die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei Fußball, Tennis   und Gymnastik-die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und-den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Aufnahme in den Verein soll sich das Mitglied verpflichten, für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.Laufende Änderungen der Bankverbindung sollen dem Verein mitgeteilt werden. Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten, haben die zu zahlenden Beträge zu den in §4 (2) genannten Terminen zu überweisen. (3)Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ab dem 18. Lebensjahr ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins oder des Sports besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und vom Eintritt zu den Fußballheimspielen befreit.


Satzung FC Neureut 08(4)Mitglieder haben-das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie die satzungsmäßigen Voraussetzungen hierfür erfüllen,-Informations- und Auskunftsrechte,-das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.Das passive Wahlrecht steht  Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr zu und das aktive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.(5)Für die Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ist auch der Vorstand beitragspflichtig. (6)Die Mitgliedschaft endet-mit dem Tod-durch Austritt-durch Ausschluss aus dem Verein-durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge, Gebühren und Umlagen in Verzug ist.Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben und Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei aktiven Senioren-und Jugendspieler sowie passiven Mitgliedern wird die Kündigungsfrist aufgehoben.(7)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:-mit der Entrichtung von  Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist-Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt-den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert-durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen und die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen Mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. 

Satzung FC Neureut Voraussetzung für eine Änderung der Mitgliedsbeiträge sowie die Erhebung von Gebühren und Umlagen ist, dass einer solchen Maßnahme in einer Mitgliederversammlung mit 50% plus 1 Stimme Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt worden ist. Die Höhe der Gebühren und Umlagen darf pro Jahr den Mitgliedsbeitrag der einzelnen Mitglieder nicht überschreiten.  Für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten können die einzelnen Abteilungen des Vereins hinzugezogen werden. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden bevorzugt im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Das Mitglied soll hierzu bei Eintritt in den Verein eine Einzugsermächtigung  erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Die  Einzugsermächtigung erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Nimmt das Mitglied nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teil, hat es für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Diese müssen in 2 Raten bis zum 15.01. und 15.07. eines laufenden Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Sind die Beiträge, Gebühren und Umlagen zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf Antrag kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung  besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung  keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Rücklastschrift entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. 

§ 5ORGANE
Organe des Vereins sind:1.der Vorstand2.die Gesamtverwaltung3.die Mitgliederversammlung

§ 6VORSTAND UND GESAMTVERWALTUNG
Der Vorstand besteht ausdem 1. Vorstanddem 2. Vorstanddem 3. Vorstanddem Hauptkassiererdem SchriftführerDie Gesamtverwaltung besteht aus dem Vorstand nach § 6 (1)dem Spielausschussvorsitzendendem Abteilungsleiter AH,dem Abteilungsleiter Tennis,

Satzung FC Neureut 08
dem Abteilungsleiter Gymnastikdem Jugendleiterdem Pressewartden Beisitzern (mind. 3)Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Die Gesamtverwaltung kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, zweite und dritte Vorstand. Es gilt das Vieraugenprinzip, d.h. jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:-Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung-Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter-Die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlichen besetzenden Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.Die Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtverwaltung werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Abteilungsleiter werden von anderen Versammlungen gewählt und bestätigt.Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für die Zeit- und Arbeitsaufwand gemäß § 3 Nr.26a EStG erhalten. Einzelheiten werden durch denVorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das gilt jedoch nicht für die Position des 1. Vorstands, des 2. Vorstands und des 3. Vorstands. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

Satzung FC Neureut 08Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn-eine Verletzung von den Amtspflichten vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.  


§ 7  MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht anderen Organen des Vereins obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:-Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes-Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes-Entlastung des Vorstandes-Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weitererEhrenämter gemäß dieser Satzung-Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werdensie vor den Wahlen durchgeführt)-Die Festlegung der Höhe von Beiträgen, Gebühren und Umlagen auf Vorschlag des Vorstands.-Auflösung des Vereins-Erlass von Ordnungen-Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung –für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung- ist einzuberufen:-wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,-wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vomVorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenablauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressenänderungen/Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
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Satzung FC Neureut 08 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern bei deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Ablauf der Mitgliederversammlung.Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Der Wahlausschuss wählt sich einen Vorsitzenden. Dem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die nach längerer Zugehörigkeit die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschluss nicht angehören.Der Wahlausschussvorsitzende hat die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen. Der Wahlausschuss hat die Wahl vorzubereiten und die Vorschläge der Versammlung zu unterbreiten.Der neu gewählte 1. Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl die Versammlungsleitung und führt die weiteren Wahlen durch.Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen in der Regel offen per Akklamation. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist die Wahl geheim  durchzuführen. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse über Anträge mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 abgegebener Stimmen.Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.Es muss enthalten:-Ort und Zeit der Versammlung-Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers-Zahl der erschienenen Mitglieder-Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit -Die Tagesordnung-Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)-Die Art der Abstimmung-Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut-Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 8  SPIELAUSSCHUSS
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Spielausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.


Satzung FC Neureut 08§ 9  ÄLTESTENRAT
Der Ältestenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, worunter mindestens drei Ehrenmitglieder sind. Des Weiteren kann der Ältestenrat noch mit weiteren Aufgaben betreut werden z.B.:-Geburtstage von Mitgliedern-Ehrungen von Mitgliedern (Jubiläum)-SonderaufgabenDer Ältestenrat wird vom Vorstand regelmäßig über den Stand der Dinge unterrichtet.

§ 10  KASSENPRÜFUNG
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der aktiv wahlberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollten in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wieder gewählt werden.Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, so genannte Ad hoc-Prüfungen.Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11  EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendleiter und/oder Jugendleiterin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.Die Mitgliederverwaltung der Jugendabteilung unterliegt dem Hauptverein. Der Jugendbeitrag wird vom Hauptverein eingezogen. Die Höhe des an die Jugendabteilung weitergegebenen Anteils wird jährlich in Zusammenarbeit mit der Jugendabteilung festgelegt. 

Satzung FC Neureut 08
Die Jugendübungsleiterlizenzgelder vom BFV gehen anteilig an die Jugendabteilung.Das Passwesen obliegt ausschließlich dem Hauptverein.

§ 12  DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der-Speicherung-Bearbeitung-Verarbeitung-Übermittlungihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist untersagt.Jedes Mitglied hat das Recht auf-Auskunft über seine gespeicherten Daten-Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit-Sperrung seiner Daten-Löschung seiner DatenDurch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder  der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu.Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe sind innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlegung anzuzeigen.

§ 13  AUFLÖSUNG
Die Änderung des Satzungsweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, Stadtteil Neureut der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Sports zu verwenden hat.


Satzung FC Neureut 08§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNG


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. März 2010 beschlossen.